Bei vielen Kapitalgesellschaften sollen Satzung und allseitiger Syndikatsvertrag eine Gesamtregelung bilden, was nicht selten durch eine vertragliche Verzahnung für den Fall der Anteilsübertragung unterstrichen wird. Dennoch sind in der Praxis, die auch zu den nachfolgenden Überlegungen Anlass gegeben hat, Divergenzen geradezu vorprogrammiert. Denn "korporative" Satzungsregelungen sind nach stRsp ohne Rücksicht auf eine abweichende Parteienabsicht "objektiv" aus Sicht eines redlichen und verständigen Urkundenlesers auszulegen (RIS-Justiz RS0108891). Demgegenüber unterliegen Gesellschafter-Nebenvereinbarungen als (idR) GesbR § 914 ABGB (RIS-Justiz RS0108891 [T13 f], RS0109668).

