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Ruhepause für Buslenker ohne Infrastruktur

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2026/40RdW 2026, 42 Heft 1 v. 15.1.2026

AZG: § 11

KV-private Autobusbetriebe: Abschnitt III Z 2 lit e

Die als Lenker von Kfz beschäftigten Personen haben nur für die Arbeitszeit iSd hier anwendbaren § 13b Abs 1 AZG einen gesetzlichen Entgeltanspruch. Ruhepausen gehören nach der klaren gesetzlichen Regelung nicht zur Arbeitszeit (§ 2 Abs 1 Z 1, § 13b Abs 1 AZG: "ohne die Ruhepausen"; § 11 Abs 1 AZG: "durch eine Ruhepause [...] zu unterbrechen"). Die inhaltlichen Voraussetzungen für die Qualifikation einer "Pause" als Ruhepause hat die Rsp ebenfalls geklärt: Der AN kann sie ihrer Lage und Dauer nach vorhersehen, weil sie im Voraus fixiert ist oder von ihm frei gewählt werden kann, und sie nach Belieben verbringen, weil er weder arbeiten noch sich für den AG bereithalten muss. Durch den Fahr- und Dienstplan im Voraus fixierte Zeiten zwischen einzelnen Fahrten, die der AN nach Belieben verbringen kann, gehören daher nicht zur Arbeitszeit (vgl OGH 25. 4. 2001, 9 ObA 28/01k).

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