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Anwendbarkeit des SWÖ-Zusatz-KollV "Zweckzuschuss" für Pflegepersonal in der häuslichen Intensivpflege

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiterin: Bettina SabaraRdW 2026/39RdW 2026, 42 Heft 1 v. 15.1.2026

EEZG: § 3

SWÖ-Zusatz-KV Zweckzuschuss: § 1

Erbringt ein Unternehmen ambulante außerklinische medizinische Intensivpflege in einer privaten Räumlichkeit eines Patienten, in der dieser intensivmedizinisch betreut wird, so kommt der zur Satzung erklärten Zusatz-KollV "Zweckzuschuss" zu den SWÖ-KollV 2022, 2023 und 2024 über einen Pflegezuschuss nicht zur Anwendung. Das Unternehmen ist weder eine "teilstationäre" bzw "stationäre" Einrichtung der Langzeitpflege iSd fachlichen Geltungsbereichs des zur Satzung erklärten Zusatz-KollV noch kann eine der Anstaltspflege gleichwertige Behandlung unter den Begriff "mobile Betreuungs- und Pflegedienste" subsumiert werden, da es sich dabei idR um Tätigkeiten im Rahmen der Hauskrankenpflege handelt, die mehrmals täglich oder wöchentlich erbracht werden. Eine 24-Stunden-Betreuung, wie sie das Unternehmen im vorliegenden Fall anbietet, ist davon nicht erfasst.

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