EEZG: § 3
SWÖ-Zusatz-KV Zweckzuschuss: § 1
Erbringt ein Unternehmen ambulante außerklinische medizinische Intensivpflege in einer privaten Räumlichkeit eines Patienten, in der dieser intensivmedizinisch betreut wird, so kommt der zur Satzung erklärten Zusatz-KollV "Zweckzuschuss" zu den SWÖ-KollV 2022, 2023 und 2024 über einen Pflegezuschuss nicht zur Anwendung. Das Unternehmen ist weder eine "teilstationäre" bzw "stationäre" Einrichtung der Langzeitpflege iSd fachlichen Geltungsbereichs des zur Satzung erklärten Zusatz-KollV noch kann eine der Anstaltspflege gleichwertige Behandlung unter den Begriff "mobile Betreuungs- und Pflegedienste" subsumiert werden, da es sich dabei idR um Tätigkeiten im Rahmen der Hauskrankenpflege handelt, die mehrmals täglich oder wöchentlich erbracht werden. Eine 24-Stunden-Betreuung, wie sie das Unternehmen im vorliegenden Fall anbietet, ist davon nicht erfasst.

