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Kartellrechtlicher Schadenersatz trotz Beteiligung an Preisabstimmung

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2026/32RdW 2026, 31 Heft 1 v. 15.1.2026

KartG 2005: § 37h

KartG 2005 idF KaWeRÄG 2012: § 37a (in Kraft von 1. 3. 2013 bis 26. 12. 2016)

Im vorliegenden Fall ist die zeitlich relevante Norm für Schadenersatzansprüche § 37a Abs 1 KartG idF KaWeRÄG 2012 (in Kraft von 1. 3. 2013 bis 26. 12. 2016). Sie lautet: "Wer schuldhaft eine Rechtsverletzung nach § 29 Z 1 begeht, ist zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet." Durch die Gesetzesmaterialien zum KaWeRÄG 2012 ist klargestellt, dass die Formulierung in § 37a Abs 1 KartG 2005 idF KaWeRÄG 2012 nach dem Willen des Gesetzgeber Schäden von Teilnehmern an kartellrechtswidrigem Verhalten nicht kategorisch ausschließt, diese also nicht vom Schutzzweck der Norm ausnimmt.

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