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Bevollmächtigung eines Gesamtvertreters?

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2026/18RdW 2026, 21 Heft 1 v. 15.1.2026

GBG: § 94

PSG: § 17

Der Gesetzgeber sieht in § 17 Abs 3 PSG grds die gemeinschaftliche Vertretungsbefugnis sämtlicher Mitglieder des Stiftungsvorstands vor; von diesem gesetzlich normierten Regelfall kann nur in der Stiftungsurkunde abgewichen werden (hier: laut Stiftungsurkunde Kollektivvertretung durch zumindest zwei Mitglieder des Stiftungsvorstands). Zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften kann der Stiftungsvorstand einzelne Vorstandsmitglieder ermächtigen (§ 17 Abs 3 Satz 2 PSG); dabei handelt es sich um eine organschaftliche Ermächtigung, die eines Vorstandsbeschlusses bedarf.

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