Nach Ansicht des Generalanwalts kommt Art 5 Abs 3 e-Datenschutz-RL nicht bei einem Stromnetz zur Anwendung, über das Daten (Verbrauchsdaten, Meta-Daten, persönliche ID) zu den Zwecken der Art 20, 21 und 23 ElektrizitätsbinnenmarktRL übertragen werden, wenn das Stromnetz nicht öffentlich ist und der intelligente Zähler nicht im Eigentum des Verbrauchers steht.

