Nach dem Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln (MSVAG) sind Arzneimittel-Vollgroßhändler ab 1. 1. 2026 verpflichtet, dem Gesundheitsministerium, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und dem Dachverband der SV-Träger täglich über eine elektronische Schnittstelle Daten zu gelagerten Arzneispezialitäten und Wirkstoffen zur Verfügung zu stellen. Der VfGH hat einen Antrag von Arzneimittel-Vollgroßhändlern abgewiesen, die sich gegen dieses Gesetz wandten; die erhobenen Bedenken (Verstoß gegen ua gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Grundrecht auf Datenschutz) treffen nicht zu. VfGH 18. 12. 2025, G 105/2025.

