Das OLG München setzte sich mit Ansprüchen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Handelsvertretervertrags auseinander und traf folgende Entscheidung:
Eine Vertragsregelung, durch die der Handelsvertreter rund 97 % seiner laufenden Einkünfte im Zeitraum zwischen der Erklärung der ordentlichen Kündigung und dem Wirksamwerden der Kündigung einbüßt, kann auch dann eine unzulässige und daher gem §§ 134 BGB, 89 Abs 2 Satz 1 dHGB unwirksame Kündigungserschwernis sein, wenn der Kündigungszeitraum lediglich drei Monate beträgt.
