vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Private Unfallversicherung: Sprung von Stehtisch in alkoholisiertem Zustand

Info aktuellWirtschaftsrechtBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2025/445RdW 2025, 583 Heft 9 v. 11.9.2025

Das BerufungsG ist in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, die Alkoholisierung des Kl habe offensichtlich zu dessen Entscheidung geführt, auf einen Stehtisch zu klettern, um darauf zu tanzen, und somit in der Folge zum Sprung und zur Verletzung. Aufgrund seiner Alkoholisierung habe er die Herausforderungen eines solchen Sprungs an eine (erhöhte) Aufmerksamkeit und die - sich dann auch verwirklichende - Gefahr unterschätzt, in alkoholisiertem Zustand von einem Tisch zu springen und sturzfrei zu landen. Diese Ausführungen werden von der Revision weder bemängelt noch näher aufgegriffen. Dass - nach Ansicht des BerufungsG - daraus aber nicht nur die (Mit-)Ursächlichkeit der durch Alkohol beeinträchtigten Leistungsfähigkeit des Kl am Unfall folgt, sondern damit auch der - vom Versicherer zu beweisende - Ausschlussgrund nach Art 17.9 AUVB 1989 bzw Art 15.8 AUVB 2015 verwirklicht wurde, hält sich im Rahmen der Rsp. OGH 25. 6. 2025, 7 Ob 100/25v.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte