RAO: § 2 Abs 2 iVm § 30 Abs 1, § 2 Abs 3 Z 2
AEUV: Art 45
Die in der österreichischen Rechtsanwaltsordnung vorgesehene Regelung, nach der ein Teil der Ausbildungszeit eines Rechtsanwaltsanwärters verpflichtend bei einem Anwalt im Inland zu absolvieren ist, sodass die Absolvierung dieser praktischen Verwendung bei einem in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt ausgeschlossen ist, ist nicht mit der AN-Freizügigkeit nach Art 45 AEUV vereinbar. Wird einer Rechtsanwaltsanwärterin, die bei einer Rechtsanwaltskanzlei im EU-Ausland beschäftigt ist, die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter verweigert, obwohl ihre Tätigkeit dort unter der Aufsicht eines in Österreich zugelassenen Rechtsanwalts im Bereich des österreichischen Rechts erfolgt, ist dies daher nicht unionsrechtskonform.

