Auf der Grundlage des § 201 Abs 2 Z 1 BAO darf das Finanzamt bei Selbstbemessungsabgaben eine Korrektur nur innerhalb eines Jahres ab der Bekanntgabe des selbst berechneten Steuerbetrages durch den Steuerschuldner vornehmen. - VwGH 29. 9. 2025, Ro 2024/16/0009.

