Der VwGH hat jüngst zu Recht erkannt, dass § 20 Abs 1 Z 7 EStG bzw § 12 Abs 1 Z 8 KStG für die Forschungsprämie keine Anwendung findet. Werden mehr als 500.000 € an Gehalt bezahlt, ist der überschreitende Betrag für Zwecke der Ermittlung der ESt/KöSt nicht zu berücksichtigen; für die Forschungsprämie ist jedoch der volle Betrag maßgeblich. In der Folge soll die Entscheidung analysiert und die daraus folgenden Auswirkungen untersucht werden.

