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VwGH: Aktuelles zur Rückwirkungsfiktion beim Zusammenschluss nach Art IV UmgrStG

SteuerrechtNikolaus ZornRdW 2025/644RdW 2025, 843 Heft 12 v. 9.12.2025

Wird rückwirkend ein Zusammenschluss nach Art IV UmgrStG von begünstigtem Vermögen (einem Betrieb) und nicht begünstigtem Vermögen (Bargeld) vereinbart, gilt steuerlich die Rückwirkungsfiktion nur für die Person, die begünstigtes Vermögen (den Betrieb) auf die Mitunternehmerschaft überträgt. - VwGH 7. 10. 2025, Ro 2024/15/0002.

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