Wird rückwirkend ein Zusammenschluss nach Art IV UmgrStG von begünstigtem Vermögen (einem Betrieb) und nicht begünstigtem Vermögen (Bargeld) vereinbart, gilt steuerlich die Rückwirkungsfiktion nur für die Person, die begünstigtes Vermögen (den Betrieb) auf die Mitunternehmerschaft überträgt. - VwGH 7. 10. 2025, Ro 2024/15/0002.

