AngG: § 20
Rom I-VO: Art 8, Art 9
Arbeitsverträge, die Verbindungen zu unterschiedlichen Staaten aufweisen, unterliegen nach Art 8 Abs 1 Rom I-VO primär dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem AN der zwingende Schutz des (mangels einer Rechtswahl) ansonsten nach der Rom I-VO anwendbaren Rechts entzogen wird. Dabei sind auch kollektivvertragliche Regelungen in den Günstigkeitsvergleich einzubeziehen, sofern das Arbeitsverhältnis ohne Rechtswahl dem jeweiligen KollV unterliegen würde. AG ohne Niederlassung in Österreich unterliegen nur den gesetzlichen Vorschriften, nicht jedoch den kollektivvertraglichen Regelungen, sodass sich deren AN weder unmittelbar noch im Rahmen des Art 8 Abs 1 Rom I-VO auf kollektivvertragliche Kündigungsbestimmungen berufen können.
