ZPO: §§ 14, 228
Feststellungsklagen über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses einer Kommanditgesellschaft müssen auch dann sämtliche Gesellschafter auf Kläger- oder Beklagtenseite als notwendige Streitgenossen erfassen, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, dass nur die Gesellschaft geklagt werden kann. Die Gesellschafter bilden sowohl auf Kläger- als auch auf Beklagtenseite jeweils eine einheitliche Streitpartei.

