WTBG 2017: §§ 51, 56, 106, 112
Ein auf § 51 Z 4 iVm § 56 Abs 1 Z 1 und 2 WTBG 2017 gestützter Widerruf der Anerkennung der Berufsberechtigung einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft setzt das "Erlöschen der Berufsberechtigung" eines Gesellschafters voraus. Wie schon aus dem Wortlaut des § 106 Abs 1 WTBG 2017 klar hervorgeht, wird durch eine Suspendierung die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes (nur) vorläufig untersagt, was auch damit zu tun hat, dass die Verfügung einer Suspendierung typischerweise eine vorübergehende Sicherungsmaßnahme darstellt. Die gegenüber einem Gesellschafter ausgesprochene Suspendierung hat daher nicht das Erlöschen seiner Berufsberechtigung zur Folge und führt somit nicht zum Widerruf der Anerkennung der Berufsberechtigung einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft.

