Die von Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen orientieren sich weitestgehend am sogenannten OECD-Musterabkommen. Am 19. 11. 2025 hat die OECD eine lang erwartete Aktualisierung des Musterkommentars (OECD-MK) zur Auslegung der Art 5 OECD-Musterabkommen entsprechenden DBA-Bestimmungen veröffentlicht, insb zur Frage, ob und unter welchen Umständen eine Homeoffice-Tätigkeit von AN zu einer Betriebsstätte führen kann. Dazu wird nun im Musterkommentar klargestellt, dass durch eine Tätigkeit im Homeoffice von weniger als 50 % innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten idR keine Betriebsstätte begründet wird. Bei einer Gesamtarbeitszeit ab 50 % im Homeoffice ist zu prüfen, ob ein geschäftlicher Grund für die Tätigkeit im Homeoffice gegeben ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Person die einzige oder wesentliche Person ist, die das Geschäft des Unternehmens betreibt, und dauerhaft von einem privaten Ort tätig wird. Diese Ergebnisse sollen auch in die nächste Aktualisierung des Musterabkommens einfließen, die für 2026 vorgesehen ist. (Quelle: Pressemitteilung der OECD vom 19. 11. 2025; Direktlink: https://tinyurl.com/OECD-Update-2025 )

