Die Bezeichnung "alkoholfreier Gin" bei der Aufmachung und Kennzeichnung eines alkoholfreien Getränks ist - auch mit Zusätzen wie "Art", "Typ", "Stil" etc - unzulässig, weil ein alkoholfreies Getränk nicht die Anforderungen für die entsprechende Kategorie von Spirituosen mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung "Gin" gem Anhang I Nr 20 Buchst a und b Spirituosen-VO erfüllt. EuGH 13. 11. 2025, C-563/24, PB Vi Goods; zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.

