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Bezeichnung "alkoholfreier Gin" unzulässig

Info aktuellWirtschaftsrechtBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2025/600RdW 2025, 796 Heft 12 v. 9.12.2025

Die Bezeichnung "alkoholfreier Gin" bei der Aufmachung und Kennzeichnung eines alkoholfreien Getränks ist - auch mit Zusätzen wie "Art", "Typ", "Stil" etc - unzulässig, weil ein alkoholfreies Getränk nicht die Anforderungen für die entsprechende Kategorie von Spirituosen mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung "Gin" gem Anhang I Nr 20 Buchst a und b Spirituosen-VO erfüllt. EuGH 13. 11. 2025, C-563/24, PB Vi Goods; zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.

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