FBG: § 40
ZPO: § 51
Eine Kapitalgesellschaft verliert nach hA ihre Parteifähigkeit mit ihrer Vollbeendigung, die ihre Vermögenslosigkeit und (kumulativ) ihre Löschung im Firmenbuch voraussetzt. Die Löschung aus dem Firmenbuch allein bewirkt den Verlust der Parteifähigkeit noch nicht. Die Gesellschaft besteht vielmehr so lange fort, als noch Aktivvermögen vorhanden ist. Auch wenn die Löschung nur deklarativ wirkt, trägt sie fürs Erste und bis zu ihrer Entkräftung die Vermutung der Vermögenslosigkeit in sich.

