AHG: §§ 1, 2
GewO 1994: § 136a
Die Kl hatte der G GmbH im Jahr 2018 ein qualifiziertes Nachrangdarlehen gewährt. 2022 wurde über das Vermögen dieser GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Im vorliegenden Amtshaftungsverfahren stützt sich die Kl auf das behauptete Fehlverhalten mehrerer Behörden (Einstellung eines Ermittlungsverfahrens durch die WKStA und Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte; unterlassene Untersagung der Geschäftstätigkeit der GmbH durch die FMA; unterlassene Überprüfung der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften durch die Gewerbebehörde).

