ABGB:§§ 1295, 1299 f, § 1311
IO: § 69
Hat die Unternehmensberaterin ihre (dem Bestätigungsvermerk vorgelagerten) Expertisen wissentlich falsch erstellt und die Schädigung künftiger Anleger dabei billigend in Kauf genommen, kommt es auf die Schaffung einer Vertrauensbasis und eine im konkreten Vertrauen darauf (also auf die Expertisen) getätigte Vermögensdisposition der geschädigten Anlegerin nicht an. Es reicht vielmehr eine schlichte Kausalität des inkriminierten Verhaltens für den Eintritt des Schadens. Es besteht kein Grund, die Unternehmensberaterin in einem solchen Fall vor einer Haftungsausuferung zu schützen.

