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Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen - Zinsersparnis 2026

Info aktuellArbeits-, Sozial- und SteuerrechtBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2025/558RdW 2025, 725 Heft 11 v. 10.11.2025

Der Prozentsatz gem § 5 Abs 2 der Sachbezugswerteverordnung beträgt für das Kalenderjahr 2026 3,0 % (Erlass des BMF vom 22. 10. 2025, 2025-0.843.613). Wird dem AN vom AG ein Darlehen oder ein Gehaltsvorschuss gewährt, ist bis zu einem Betrag von 7.300 € kein Sachbezug anzusetzen (Freibetrag gem § 3 Abs 1 Z 20 EStG 1988), wird dieser Betrag überschritten, ist der Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln. Bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen mit variablem Sollzinssatz ist im Jahr 2026 somit die Differenz zwischen dem tatsächlichen (variablen) Zinssatz und dem Prozentsatz iHv 3,0 % anzusetzen. Zu Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen mit einem unveränderlichen Sollzinssatz siehe § 5 Abs 3 Sachbezugswerteverordnung.

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