Ein Haustier fällt für die Zwecke der Beförderung im Luftverkehr unter den Begriff "Reisegepäck", und der Ersatz des Schadens, der durch den Verlust dieses Tiers im Rahmen einer solchen Beförderung entstanden ist, richtet sich nach der in Art 17 Abs 2 und Art 22 Abs 2 MÜ für Reisegepäck vorgesehenen Haftungsregelung. EuGH 16. 10. 2025, C-218/24, Iberia Líneas Aéreas de España (Notion de «bagages»); zu einem spanischen Vorabentscheidungsersuchen.

