Die Transparenzkontrolle (§ 6 Abs 3 KSchG) beschäftigt Lehre und Rechtsprechung nunmehr seit beinahe drei Jahrzehnten,1 deren zweidimensionaler Schutzzweck ist dementsprechend bereits klar hervorgetreten. Insb zwei Aspekte dieses Schutzzwecks verdienen allerdings noch näherer Betrachtung. Zum einen ist dies die unterschiedliche Bedeutung der Abschlusstransparenz im Neben- und Hauptleistungsbereich. Zum anderen gilt es dem im Schrifttum bisher zu wenig beachteten2 Konzept der Abwicklungstransparenz die ihm gebührende Bedeutung zu verschaffen.3

