In zwei Erkenntnissen bestätigte der VwGH die Ansicht des BFG, wonach beim Verkauf des Hautwohnsitzes nicht mehr als 1.000 m2 an Bodenfläche von der ImmoESt befreit sein können.
In zwei Erkenntnissen bestätigte der VwGH die Ansicht des BFG, wonach beim Verkauf des Hautwohnsitzes nicht mehr als 1.000 m2 an Bodenfläche von der ImmoESt befreit sein können.