KBGG: § 5a Abs 2
Eine spätere Änderung der festgelegten Anspruchsdauer beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und nach § 5a Abs 2 Satz 4 KBGG dann ausgeschlossen, sofern dadurch vergangene Bezugszeiträume nachträglich geändert werden sollen. Mit dem Begriff der Bezugszeiträume sind nur Zeiten des tatsächlichen Bezugs von Kinderbetreuungsgeld, nicht jedoch Zeiten eines Ruhens desselben erfasst.