Es ist die Regelung des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994, die für dauerhaft privat genutzte räumliche Teile eines Betriebsgebäudes den Vorsteuerabzug ausschließt. Erhöht sich die unternehmerisch genutzte Gebäudefläche, stehen nachträglich Vorsteuern zu. - VwGH 20. 3. 2024, Ra 2022/15/0099.