B-KUVG: § 90 Abs 1
ASVG: §§ 175, 176, 177, Nr 38 Anlage 1
Bei Infektionskrankheiten wie etwa COVID-19 besteht ein Versicherungsschutz nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 177 ASVG iVm der Anlage 1 zum ASVG, also wenn sie eine Berufskrankheit sind und wenn die Ansteckung im Rahmen einer Tätigkeit in einem der in der Nr 38 der Anlage 1 genannten Unternehmen (zB Krankenhaus, Schule, Kindergarten, öffentliche Apotheke, medizinisches Labor etc) erfolgt ist. Davon ausgenommen sind lediglich Fälle, in denen die Ansteckung auf ein unfallartiges Ereignis (Insektenstich, Biss, Injektion mit einer infizierten Nadel etc) zurückgeht.