Arbeitnehmer haben seit 1. 1. 2015 das Recht, einmal monatlich die Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen zu verlangen (§ 26 Abs 8 AZG). Zunächst wurden in Lehre1 und Judikatur2 Zweifel geäußert, ob die Übermittlungspflicht durch eine Klage durchgesetzt werden kann. Die Einklagbarkeit wurde höchstgerichtlich zwischenzeitlich bereits bejaht.3 Wenn der Arbeitgeber die Übermittlung verwehrt, werden Verfallsfristen so lange gehemmt, bis dem Arbeitnehmer die Arbeitszeitaufzeichnungen zur Verfügung gestellt werden (§ 26 Abs 9 Z 1 AZG). Ungeklärt war aber bisher, ob der Übermittlungsanspruch selbst einer Verfallsfrist unterliegen kann. Dazu hat der OGH nun Stellung genommen.4