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Verfallsfristen gelten auch für das Verlangen auf Übermittlung von Arbeitszeitaufzeichnungen

ArbeitsrechtMartin LannerRdW 2024/298RdW 2024, 403 Heft 6 v. 14.6.2024

Arbeitnehmer haben seit 1. 1. 2015 das Recht, einmal monatlich die Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen zu verlangen (§ 26 Abs 8 AZG). Zunächst wurden in Lehre11 Rauch, Übermittlung von Arbeitszeitaufzeichnungen, ASoK 2018, 407. und Judikatur22OLG Wien 7 Ra 46/18p, ARD 6614/6/2018. Zweifel geäußert, ob die Übermittlungspflicht durch eine Klage durchgesetzt werden kann. Die Einklagbarkeit wurde höchstgerichtlich zwischenzeitlich bereits bejaht.33OGH 9 ObA 103/18i. Wenn der Arbeitgeber die Übermittlung verwehrt, werden Verfallsfristen so lange gehemmt, bis dem Arbeitnehmer die Arbeitszeitaufzeichnungen zur Verfügung gestellt werden (§ 26 Abs 9 Z 1 AZG). Ungeklärt war aber bisher, ob der Übermittlungsanspruch selbst einer Verfallsfrist unterliegen kann. Dazu hat der OGH nun Stellung genommen.44OGH 8 ObA 9/23s.

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