RAO: § 8 Abs 2
Der anwaltliche Vertretungsvorbehalt umfasst nicht nur die Vertretung vor Behörden und Gerichten, sondern auch die Vertretung in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten im Rahmen einer vor- oder nachprozessualen Korrespondenz.
RAO: § 8 Abs 2
Der anwaltliche Vertretungsvorbehalt umfasst nicht nur die Vertretung vor Behörden und Gerichten, sondern auch die Vertretung in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten im Rahmen einer vor- oder nachprozessualen Korrespondenz.