AEUV: Art 102
KartG 2005: § 5
Im Provisorialverfahren zu diesem Hauptverfahren wurde bereits klargestellt, dass die Verweigerung der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen durch ein marktbeherrschendes Unternehmen dann nicht als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu qualifizieren ist, wenn für die Weigerung sachliche Gründe bestehen (16 Ok 1/21i, Rechtsnews 31668). Dabei handelt es sich um einen Grundsatz, der sowohl für das österreichische als auch für das europäische Wettbewerbsrecht gilt.