DSG: § 27
JN: § 1
Lehnt die Datenschutzbehörde gegenüber dem Betroffenen die Herausgabe einer Kopie der personenbezogenen Daten ab, steht dagegen nicht der ordentliche Rechtsweg offen. Rechtsschutz iZm der Datenschutzbehörde wird durch die Zuständigkeit des BVwG für Beschwerden gewährt (§ 27 DSG). Der nationale Gesetzgeber hat sämtlichen Rechtsschutz iZm Handlungen oder Unterlassungen der Datenschutzbehörde nicht den ordentlichen Gerichten, sondern der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugeordnet. Dies umfasst auch das gegenständliche Herausgabebegehren. Dass nach den einschlägigen Bestimmungen des DSG jeglicher Rechtsschutz iZm Handlungen oder Unterlassungen der Datenschutzbehörde (auch der in den Art 77-79 DSGVO normierte "gerichtliche" Rechtsschutz) nicht den ordentlichen Gerichten, sondern dem BVwG überantwortet ist, steht nach der E EuGH 12. 1. 2023, C-132/21 im Einklang mit dem Unionsrecht. Das BVwG ist ein Gericht mit den in der Bundesverfassung normierten richterlichen Garantien der Unabhängigkeit, Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit (Art 87, Art 88 iVm Art 134 Abs 7 B-VG). Damit ist auch den Anforderungen des EuGH an den Rechtsschutz entsprochen.