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Leitungswasserversicherung: Setzungsschäden bei Nebengebäude

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2024/237RdW 2024, 326 Heft 5 v. 14.5.2024

ABGB: §§ 914 f

Gem Teil B Art 2.2. AEHB 2000 sind in der Leitungswasserversicherung Schäden an den versicherten Sachen versichert, die "durch unmittelbare Auswirkung" der versicherten Gefahr (vgl Teil B Art 2.1. AEHB 2000) oder "durch die unvermeidliche Folge aus diesen Ereignissen und/oder Abhandenkommen unmittelbar dabei" entstehen.

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