ABGB: §§ 914 f
Gem Teil B Art 2.2. AEHB 2000 sind in der Leitungswasserversicherung Schäden an den versicherten Sachen versichert, die "durch unmittelbare Auswirkung" der versicherten Gefahr (vgl Teil B Art 2.1. AEHB 2000) oder "durch die unvermeidliche Folge aus diesen Ereignissen und/oder Abhandenkommen unmittelbar dabei" entstehen.