ABGB: §§ 914 f
1. Während die Verwendung des Kfz in der Kfz-Haftpflichtversicherung das versicherte Risiko betrifft, sodass eine weite Auslegung des Begriffs durchaus angezeigt ist, ist in der privaten oder (hier) betrieblichen Haftpflichtversicherung der Risikoausschluss betr Verwendung eines Kfz eng auszulegen. Eine zweckorientierte Auslegung des Ausschlusstatbestands betr Kfz erfordert die Verwirklichung einer primär von der Verwendung des Kfz unmittelbar ausgehenden Gefahr, nicht aber die Realisierung anderer (zB betrieblicher) Risiken, die in irgendeinem Zusammenhang mit einem Kfz stehen. Der Schaden muss dem Kraftfahrzeugrisiko näher stehen als dem betrieblichen Risiko, also bei natürlicher Betrachtung diesem zuzuordnen sein. Wenn sich daher beim Be- und Entladen nicht primär die vom Kfz ausgehende Gefahr verwirklicht hat, sondern va ein betriebliches (Fehl-)Verhalten, greift der Risikoausschluss nicht. Das ist hier der Fall: Beim Entladen eines Wechselrichters mit einem Gabelstapler durch einen Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin kippte der Wechselrichter beim Anheben durch den Stapler zur Seite und wurde beschädigt.