Die Anwendung der Grenzgängerregelung nach Art 15 Abs 6 DBA-Deutschland setzt ua voraus, dass der Steuerpflichtige seine unselbstständige Tätigkeit üblicherweise in der Nähe der Grenze ausübt, was dann der Fall ist, wenn die Person während eines Kalenderjahres höchstens an 45 Arbeitstagen bzw an 20 % der tatsächlichen Arbeitstage ganz oder teilweise außerhalb der Grenzzone tätig wird. Für die Ermittlung dieser Höchstgrenze ist jedes Arbeitsverhältnis isoliert zu betrachten. Dies gilt nicht nur, wenn die Person während eines Kalenderjahres zeitlich nacheinander für mehrere AG tätig ist, sondern auch bei gleichzeitiger Tätigkeit für mehrere AG (zB bei mehreren Teilzeitbeschäftigungen). Selbst wenn die Tätigkeit im Rahmen eines dieser gleichzeitigen Arbeitsverhältnisse außerhalb der Grenzzone ausgeübt wird und daher die Grenzgängerregelung für die dafür bezogenen Einkünfte nicht anwendbar ist, hat dies keinen Einfluss auf die Beurteilung der Grenzgängereigenschaft im Rahmen weiterer Arbeitsverhältnisse. (EAS 3450 vom 22. 4. 2024)