Die zu Verlusten führende Forschungs- und Entwicklungstätigkeit stellt grds eine Betätigung iSd § 1 Abs 1 LVO dar. Auch bei Anfallen eines Gesamtverlustes kommt für die Liebhabereifrage den Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage (§ 2 Abs 1 Z 6 LVO) maßgebliche Bedeutung zu. - VwGH 20. 2. 2024, Ra 2022/15/0026.