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OGH hält Regelung zu Kündigungsfristen und -terminen für Arbeiter für verfassungswidrig

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2024/201RdW 2024, 270 Heft 4 v. 15.4.2024

ABGB: § 1159

Für Kündigungen von Arbeiterdienstverhältnissen gelten seit 30. 9. 2021 gem § 1159 ABGB idF BGBl I 2017/153 grds die auch für Angestellte geltenden längeren Kündigungsfristen. Durch KollV können aber für Branchen, in denen Saisonbetriebe iSd § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, abweichende Regelungen, idR kürzere Kündigungsfristen, festgelegt werden.

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