Wieder einmal wird der Gesetzgeber im Arbeitsrecht in Umsetzung einer EU-Richtlinie aktiv:1 Die Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen2 wäre bis zum 1. August 2022 umzusetzen gewesen. In einem Gesetzgebungsprozess von nicht einmal zwei Monaten3 wurde dies nun nachgeholt und die Richtlinie umgesetzt.4 Dieser Beitrag behandelt ausschließlich das "Recht auf Mehrfachbeschäftigung", das seit 28. 3. 20245 aufgrund eines neuen § 2i AVRAG für alle Arbeitsverhältnisse gilt. Wir gehen dabei zunächst auf das Recht auf Mehrfachbeschäftigung selbst ein, sowohl auf den Begriff als auch auf die einzelnen Merkmale des Rechts sowie auf seine gesetzlichen Einschränkungen. In einem weiteren Teil behandeln wir die verbliebenen vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. Zuletzt erörtern wir die Rechtsfolgen, und zwar sowohl die neu eingeführten Rechtsfolgen (Benachteiligungsverbot und Verbot der Motivkündigung) als auch die möglichen Konsequenzen einer unzulässigen Nebenbeschäftigung (vor allem die Auswirkungen auf die Entlassung).