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Kostenbestimmung bei Zug-um-Zug-Forderungen

WirtschaftsrechtKlara HolznerRdW 2024/185RdW 2024, 248 Heft 4 v. 15.4.2024

Zahlreiche Forderungen sind Zug um Zug mit der Erfüllung einer anderen Forderung verknüpft. Diese Verknüpfung kann sich etwa aus dem bereits bei Vertragsabschluss bestehenden Synallagma von Leistung und Gegenleistung iSd § 1052 Satz 1 ABGB, aus einem Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB oder auch aus der Rückabwicklung eines Vertrages ergeben. Obwohl daher regelmäßig über Zug-um-Zug-Forderungen prozessiert wird, sind grundlegende Fragen des Kostenrechts nicht gänzlich geklärt. Dies betrifft einerseits die Beurteilung des Obsiegens, andererseits die heranzuziehende Bemessungsgrundlage.

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