Zahlreiche Forderungen sind Zug um Zug mit der Erfüllung einer anderen Forderung verknüpft. Diese Verknüpfung kann sich etwa aus dem bereits bei Vertragsabschluss bestehenden Synallagma von Leistung und Gegenleistung iSd § 1052 Satz 1 ABGB, aus einem Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB oder auch aus der Rückabwicklung eines Vertrages ergeben. Obwohl daher regelmäßig über Zug-um-Zug-Forderungen prozessiert wird, sind grundlegende Fragen des Kostenrechts nicht gänzlich geklärt. Dies betrifft einerseits die Beurteilung des Obsiegens, andererseits die heranzuziehende Bemessungsgrundlage.