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Löschung historischer Insolvenzen - nachvertragliche Pflichten der Bank

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2024/186RdW 2024, 253 Heft 4 v. 15.4.2024

ABGB: § 1299

DSGVO: Art 5, Art 6

Nach Erfüllung des Zahlungsplans im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahrens (Rückzahlungsquote: 33 %) und Erteilung der Restschuldbefreiung im Oktober 2018 begehrte die Kl von der bekl Bank (= ehemalige Kreditgeberin) nun - im Ergebnis erfolglos - zusammengefasst, beim KSV1870 die Löschung der Einträge in die Kleinkreditevidenz und in die Warnliste der österreichischen Banken zu veranlassen. Bei seiner Entscheidung im Rahmen der Grundsätze der Rsp zu nachvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten orientierte sich das BerufungsG auch an der Rsp des OGH zum datenschutzrechtlichen Anspruch auf Löschung gegenüber dem Betreiber einer Auskunftei über Kreditverhältnisse, der - anders als die Bekl hier - selbst eine Datenbank zu Zahlungserfahrungen führt (6 Ob 87/21v, RdW 2021/624; 6 Ob 102/22a, RdW 2023/90). Die Bezugnahme auf diese Rsp des Fachsenats zu den Geboten der Speicherbegrenzung und Speicherminimierung nach Art 5 DSGVO und zu den Kriterien der Interessenabwägung nach den Grundsätzen des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist weder grds noch bezogen auf den hier zu beurteilenden Fall zu beanstanden. Die auch unter Berufung auf die Rsp des BVwG und die Entscheidungspraxis der Datenschutzbehörde insb iZm Daten über historische Insolvenzen und Zahlungsausfälle entwickelten Grundsätze für die Festlegung der Fristen und Kriterien, nach denen sich der Löschungszeitpunkt bestimmt, lassen sich auf die Interessensabwägung zur Bestimmung der Grenzen nachvertraglicher Pflichten einer Bank, die entsprechende Daten eingemeldet hat, ohne Weiteres übertragen. Auch nach dieser Rsp kommt es freilich letztlich auf eine Einzelfallbetrachtung anhand der konkreten Gegebenheiten an. Die zulässige Dauer der Aufbewahrung kann also nach ihrem Zweck erheblich variieren; auch eine Speicherdauer von bis zu zehn Jahren kann tolerabel sein.

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