Die Bestimmung in Art XIII Punkt 6 des KollV-Güterbeförderungsgewerbe, wonach entgeltfreie Zeiten der Arbeitsverhinderung bei der Berechnung von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration voll zu berücksichtigen sind, wenn ein Dienstnehmer oder Lehrling durch Krankheit (Unglücksfall) an der Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, ist dahin auszulegen, dass vom Begriff "Krankheit (Unglücksfall)" auch Arbeitsunfälle erfasst sind. OGH 11. 1. 2024, 8 ObS 6/23z.