Ein Mitgliedstaat darf Verwertungseinrichtungen die Wahrnehmung von Urheberrechten nicht generell und kategorisch verbieten, nur weil sie ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben. Eine solche nationale Regelung geht über das hinaus, was zum Schutz des Urheberrechts erforderlich ist. Eine den freien Dienstleistungsverkehr weniger beeinträchtigende Maßnahme könnte insb darin bestehen, die Dienstleistungen der Vermittlung von Urheberrechten in dem betreffenden Mitgliedstaat von besonderen regulatorischen Anforderungen abhängig zu machen, die im Hinblick auf das Ziel des Urheberrechtsschutzes gerechtfertigt wären. EuGH 21. 3. 2024, C-10/22 , LEA; zu einem italienischem Vorabentscheidungsersuchen.