Laut Beschluss des BVerfG vom 28. 11.2023, 2 BvL 8/13, verstößt § 6 Abs 5 Satz 3 EStG idF UntStFG gegen Art 3 Abs 1 GG, soweit die Regelung eine Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften ausschließt. Der Gesetzgeber muss rückwirkend eine Neuregelung für Übertragungsvorgänge nach dem 31. 12. 2000 treffen. Die Kernaussagen des BVerfG werden ebenso wie Anmerkungen dazu im Folgenden dargestellt.