AVRAG: § 11
AlVG: § 26
Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung während einer Bildungskarenz (zum selben oder einem anderen AG, mit dem die Bildungskarenz vereinbart wurde), steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen. Gehen die Parteien des Arbeitsvertrags aber von ihrer nach § 11 AVRAG abgeschlossenen Vereinbarung ab und wird die Erwerbstätigkeit wieder über die Geringfügigkeitsgrenze ausgedehnt, wird die Bildungskarenz iSd § 26 Abs 1 AlVG beendet und das bislang gewährte Weiterbildungsgeld ist ab diesem Zeitpunkt einzustellen.