IO: §§ 27 ff
Auch Zahlungen aus Mitteln des Schuldners, die er aus strafbaren Handlungen erlangt hat (hier: Überweisung von Beträgen aus Vorsteuerbetrug durch GmbH auf Privatkonto der Bekl), können gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen sein, deren Anfechtung befriedigungstauglich ist. Eine andere Sichtweise würde zu dem Ergebnis führen, dass die widrigen Folgen des Umstands, dass die Mittel aus einer Straftat erlangt wurden, den Insolvenzgläubigern aufgebürdet würden, obwohl gerade sie nichts zur strafbaren Handlung beigetragen haben und keinen Anlass hatten, am Haftungsfonds der Schuldnerin zu zweifeln.