RL 2009/38/EG : Anhang I
ArbVG: § 171 f, §§ 191 ff
1. Nimmt der Europäische BR einer Unternehmensgruppe rechtliche Beratungsleistungen in Anspruch, so ist er in der Auswahl des Sachverständigen frei und hat sich die Auswahl des Sachverständigen am Inhalt und der Bedeutung der zu behandelnden Fragen zu orientieren. Der Europäische BR kann daher nicht seitens der Konzernspitze angehalten werden, nur Gratisinformation durch Interessenvertretungen eines bestimmten Mitgliedstaats in Anspruch nehmen zu dürfen.