BVergG 2018: §§ 20, 78 Abs 1 Z 10, § 141 Abs 1 Z 2 und Z 7, Abs 2
VwGH 3. 8. 2023, Ra 2020/04/0110 und 0111-5
In den Ausschreibungsunterlagen der Bundesbeschaffung GmbH (BBG) war gefordert, dass mit den Angeboten auch beglaubigte Firmenbuchauszüge vorzulegen waren. Ein Bieter legte seinem Angebot jedoch nicht beglaubigte Firmenbuchauszüge für sich und seinen Subunternehmer bei. Die BBG ersuchte den Bieter um Übermittlung der fehlenden beglaubigten Firmenbuchauszüge. Nachdem der Bieter (erneut) nicht beglaubigte Firmenbuchauszüge abgab, teilte die BBG dem Bieter mit, dass "nicht fristgerecht eingebrachte Nachreichungen [...] nicht berücksichtigt werden können". Einen Tag später übermittelte der Bieter unaufgefordert Firmenbuchauszüge in beglaubigter Form. Zwei Monate später wurde das Angebot des Bieters wegen der Nichterteilung von Auskünften betreffend die Eignung trotz Aufforderung und da eine weitere Mängelbehebung dem Prinzip der Gleichbehandlung widersprechen würde (vgl § 141 Abs 2 BVergG 2018) ausgeschieden.