DSGVO: Art 22
Art 22 Abs 1 DSGVO sieht vor, dass eine betroffene Person das Recht hat, nicht einer Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruht und die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.