UrhG: §§ 29, 40
§ 29 Abs 1 UrhG gewährt dem Urheber bei Nichtausübung bzw wegen Nichtgebrauchs eine Möglichkeit zur vorzeitigen Vertragsauflösung (sog Rückrufrecht): Wird von einem Werknutzungsrecht ein dem Zwecke seiner Bestellung entsprechender Gebrauch überhaupt nicht oder nur in so unzureichendem Maße gemacht, dass wichtige Interessen des Urhebers beeinträchtigt werden, kann dieser - sofern ihn kein Verschulden daran trifft - das Vertragsverhältnis betr das Werknutzungsrecht gem § 29 Abs 1 UrhG vorzeitig lösen. Weist der Werknutzungsberechtigte eine solche Auflösungserklärung nicht binnen 14 Tagen nach