VersVG: §§ 158j ff
ZPO: §§ 226, 228
Der Kl begehrt im vorliegenden Fall Deckung für einen deliktischen Schadenersatzanspruch in Höhe einer 30%igen Kaufpreisminderung samt Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden. Nachdem die Bekl mangelnde Erfolgsaussichten iSv Art 9.2.3 ARB 2003 eingewendet hatte, weil es sich beim Klagefahrzeug um ein Leasingfahrzeug handle, brachte der Kl unter Berufung auf die E 8 Ob 22/22a zusammengefasst vor, es gehe die Bekl nichts an, dass nach dem Kaufvertrag vom 12. 4. 2016 ein Leasingvertrag abgeschlossen worden sei (am 21. 4. 2016). Es sei Sache des Autokäufers, ob er das Auto in bar, durch Überweisung, durch einen Kredit oder über Finanzierungsleasing bezahle.